Darf alles geschützt werden?
Der Markenschutz dient einem Ziel: der Unterscheidungskraft. Deshalb gibt es einige Dinge, die grundsätzlich nicht als Marke eingetragen werden können. Dazu zählen beispielsweise rein beschreibende Angaben, darunter auch Familiennamen, oder allgemein gebräuchliche Bezeichnungen wie „Bio-Gemüse“ oder „Telefon“. Irreführende oder täuschende Markenbezeichnungen sind ebenso wenig erlaubt: Das „Münchner Hell“ darf nur dann so heißen, wenn das Bier auch in München gebraut wird.
Amtliche Prüf- und Gewährzeichen und staatliche Hoheitszeichen sind vom Markenschutz genauso ausgenommen wie Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen. Bei Bildmarken ist es darüber hinaus von Bedeutung, dass eine bestimmte Gestaltungshöhe eingehalten wird: Ein einfaches schwarzes Quadrat ohne Zusätze wäre beispielsweise nicht schützbar. Bestehen Zweifel, ob die nötige Gestaltungshöhe erreicht ist, muss darüber das zuständige Gericht entscheiden.